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FAQs Finanzen

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    FAQs Finanzen

    FAQs - Finanzen

     

    Wie geht das genau mit der Weitergabe der Belege?

    • Die Weitergabe der Belege kann unterschiedlich erfolgen. Die Entscheidung der Weitergabe wird zwischen Pfarre, Pfarrgemeinde und der jeweiligen Gruppierung vereinbart. Hier ein paar Vorschläge:
      - die Belege werden persönlich in der Pfarre abgegeben oder
      - die Belege werden in das Pfarrsekretariat gebracht und von dort aus an die Pfarre übermittelt oder
      - die Belege werden eingescannt und an die Pfarre übermittelt.

    Müssen die Originalbelege an die Buchhaltung weitergeleitet werden?

    • Nein, Kopien sind ausreichend.
      Wenn Originalbelege weitergeleitet werden, werden diese nach Verbuchung wieder an die jeweilige Gruppierung übermittelt.
      Die Aufbewahrungspflicht der Originalbelege liegt bei der jeweiligen Gruppierung.

    Sind normale Kassazettel zb beim Einkauf im Supermarkt in Ordnung oder braucht es eine Rechnung? Und wenn ja, ab welcher Höhe?
    • Bis zu einem Betrag von EUR 400,00 handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung, hier ist der „Kassazettel aus dem Supermarkt“ üblicherweise ausreichend. Bei einem Betrag über EUR 400,00 muss eine Rechnung auf die jeweilige Gruppierung als Zahlungspflichtiger ausgestellt sein. Bitte beachten Sie hierzu das Infoblatt über die erforderlichen Rechnungsmerkmale.
    • Download "Die 11 erforderlichen Rechnungsmerkmale"
    Können wir bei der Übergabe von Spenden einen Eigenbeleg ausstellen?
    • Spenden bitte überweisen, so hat man automatisch einen Beleg
      Spenden mit Barübergabe: Es ist darauf zu achten, dass das 4-Augen-Prinzip eingehalten wird. D.h. bei einer Barübergabe muss die Unterfertigung der Übergeber:in und der Übernehmer:in am Beleg erfolgen
    Was ist, wenn ich auf einem Kassazettel private und Einkäufe für die Gruppierung vermischt habe?
    • Der Beleg wird korrigiert akzeptiert, es sollte aber nur eine Ausnahme sein!
      Ein getrennter Beleg ist kein Aufwand, deshalb bitte im Vorfeld darauf achten

    Für eine Veranstaltung sind Lebensmittel gekauft worden, ein Teil davon bleibt übrig. Eine:r der ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen nimmt die angebrochenen Lebensmittel mit nachhause und zahlt dafür einen gewissen Betrag an die Kassa der Gruppierung. Wie soll damit umgegangen werden?
    • Die Einnahme dafür kann man nicht als Verkauf sehen, bitte als Spende deklarieren und so wird dann eingebucht.

    Gibt es bereits ein Muster bzw. einen vorgefertigten Schenkungsvertrag oder müssen wir diesen selber erstellen?

    • Die Details bezüglich Schenkung müssen mit dem (designierten) Verwaltungsvorstand besprochen werden.

      Der Schenkungsvertrag wird vom VV erstellt. Die Unterfertigung erfolgt von den derzeitigen Verantwortlichen der Pfarrgmeinde durch die/den PGR-Obfrau:mann und durch die/den FA-Obfrau:Obmann. Die jeweiligen Gruppierungen geben der Pfarrgemeinde die vorhandenen Kassen, Konten und Spareinlagen bekannt.

    Wie kann man auf ein Papier-Sparbuch überweisen? Entstehen dadurch Kosten?

    • Jedes Sparbuch hat eine Kontonummer und somit auch eine IBAN. Deshalb kann auch auf ein Sparbuch Geld überwiesen werden. Kennen Sie Ihren IBAN nicht, fragen Sie bei Ihrer Bank nach. Eventuelle Kosten klären Sie bitte direkt mir Ihrer Bank ab.
    Konto, Sparbuch oder Kostenstelle der jeweiligen Gruppierung?
    • Die Buchhaltung stellt die jährlichen Einnahmen und Ausgaben mittels Kostenstellen dar.

      Die Gruppierung hat die Möglichkeit ihre Vermögensverwaltung mittels Bankkontos, Sparbuch oder über das Bankkonto der Pfarrkirche abzuwickeln.
      Welche Variante Sie wählen, entscheidet die Gruppierung.

      Wichtig ist, dass Sie immer eng mit dem Verantwortlichen der Pfarrgemeinde in Kontakt sind. Egal ob Sparbuch oder Konto – der Kontoinhaber muss auf den Rechtsträger Pfarrkirche lauten.

    Begriffe zu Konto bzw. Sparbuch
    • Kontoinhaber ist der Rechtträger Pfarrkirche
      Verfügungsberechtigt ist die Person, welche den Rechtsträger Pfarrkirche vertritt
      Zeichnungsberechtigte Personen, sind vom Kontoinhaber Bevollmächtigte.

    • Seit 2000 gibt es kein anonymes Sparbuch mehr – das heißt es ist immer eine Feststellung der Identität notwendig. Bitte nie das Sparbuch oder Konto auf eine Privatperson ausstellen lassen, da diese Gelder der Pfarrgemeinde gehören und nicht der Privatperson und bei einem Todesfall fällt das Vermögen in den Nachlass der verstorbenen Person, auf die das Konto/das Sparbuch lautet. Es kann sein, dass das Vermögen der Gruppierung verloren geht!

    In der Regelung für die Finanzverwaltung der KA-Gliederungen in den neuen Pfarren und Pfarrgemeinden kommen im ersten Absatz die Begriffe “Eigentümerin”, “zweckgebundene Vermögen” und “verfügungsberechtigt” vor. Was bedeuten diese Begriffe genau?

    • Eigentum ist in den §§ 353ff ABGB definiert. Jeder Eigentümer darf über ihr:sein Eigentum frei verfügen, d.h. es darf behalten, weitergegeben und sogar zerstört werden. Natürlich innerhalb der vorgegebene Regelungen innerhalb der jeweiligen Gruppierung.

       

      Zweckgebundene Vermögen bedeutet, dass diese Vermögen einem gewissen Zweck gewidmet sind, d.h. nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen (in diesem Fall für die KA Gruppierung)

       

      Verfügungsberechtigt ist jene Person, die über die Verwendung des Geldes oder der Sache bestimmen darf.

    Worauf muss man achten, wenn man nach einer Veranstaltung Getränke ausschenkt? Darf ein fixer Betrag kassiert werden? Wie schaut es mit Grenze für Ust-Pflicht aus?

    • Bei dieser Fragestellung sind noch diverse Details zu beachten. Bitte wenden Sie sich telefonisch an den Fachbereich Verwaltung in Pfarren (0732/79800 1480)

    Wie kann man z.b. einer Hobbyfotografin, die kein Honorar verlangt, eine Kleinigkeit geben?

    • Möglich sind kleine, ortsübliche Aufmerksamkeiten (z.B. Schokolade, Blumen)
      Alternativ kann die kleine Freiwilligenpauschale angewendet werden.

     

    Haben Sie Fragen, die hier noch nicht angeführt sind?

    Bitte wenden Sie sich an pfarrenservice@dioezese-linz.at

    FAQs Freiwilligenpauschale

    FAQs - Freiwilligenpauschale

     

    Zum Nachlesen – Informationen der Diözese Linz zum Freiwilligenpauschale:

    • Information der Diözese Linz – Pfarrebene  (Online auf der Homepage)

    • Link zum PDF Download

    • Information der Diözese Linz – Diözesanebene (Online auf der Homepage)

    • Link zum PDF Download

    Formulare zum Download (Excel .xlsx):

    • kleines Freiwilligenpauschale:

      • 2-Tage Formular

      • 1-8-Tage Formular (Quartal)

      • Monats Formular

    • großes Freiwilligenpauschale:

      • 2-Tage Formular

      • 1-8-Tage Formular (Quartal)

      • Monats Formular

    • SPIEGEL

      • Monatsformular kleines Pauschale

      • Monatsformular großes Pauschale

    Was ist das kleine Freiwilligenpauschale?

    • Das ist ein bestimmter Betrag pro Jahr, den Ehrenamtliche ohne Steuerpflicht beziehen können.

      • €1,- bis maximal € 30,- pro Kalendertag,
      • maximal € 1.000,- pro Kalenderjahr können steuer- und sozialversicherungsfrei bezogen bzw. ausbezahlt werden,
      • gilt für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten

    Alles, was darüber hinausgeht, muss von den Empfänger:innen bei der Einkommensteuererklärung angegeben und uU versteuert werden.

    Für welche Ehrenamtsbereiche kann das kleine Freiwilligenpauschale angewendet werden?

    • Altenheim- und Krankenhausseelsorger:innen
    • Begräbnisleiter:innen
    • Katholische Aktion: gewählte Vorsitzende, Mitglieder KA-Leitungsgremien (z.B. Diözesanausschuss, Vorstand) oder KA-Arbeitskreisen, Geistliche Assistenz
    • Kirchenmusiker:innen, die keinen freien Dienstvertrag haben 
    • Krisenseelsorge
    • Mesner:innen
    • Mitarbeiter:innen bei Projektgruppen oder einzelne Aktionen 
    • Organist:innen
    • Schulungsleiter:innen (z. B. KJS-Grundschulung)
    • Seelsorgeteamkoordinator:innen in der Pfarrgemeinde
    • Ständige Diakone
    • Teilnehmer:innen bei Jahrestagungen und Entscheidungsgremien (DiLK der KJS, KJ-Plenum, Forum Ehrenamt, ...)
    • Wort-Gottes-Feier-Leiter:innen
    • weitere Ehrenämter zB: Kirchenanlagenpflege, Friedhofspflege, Winterdienst

    Was ist das große Freiwilligenpauschale?

    • Das ist ein bestimmter Betrag pro Jahr, den Ehrenamtliche ohne Steuerpflicht beziehen können. Das große Freiwilligenpauschale ist für folgende Tätigkeiten anzuwenden:

      • mildtätige Tätigkeiten (§ 37 BAO) (Anmerkung: Mildtätig sind jene Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.)

      • Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden-, oder Altenfürsorge (§ 8 Z 2 KommStG).
        Hier geht es um „Fürsorge“ (Rettungsdienste, Wohnheime, usw.), nicht um pastorale Tätigkeiten.

      • Tätigkeiten zur Hilfestellung in Katastrophenfällen (zB Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden (§ 4 Abs 4 Z 9 EStG)

      • eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter

        Was ist mit Ausbildner:in und Übungsleiter:in gemeint?

        Tätigkeiten zur Entwicklung geistiger und körperlicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten Beispiele aus dem kirchlichen Bereich: Chorleiter:in, SPIEGEL-Gruppenleiter:innen, …

         

    • €1,- bis maximal € 50,- pro Kalendertag
    • maximal € 3.000,- pro Kalenderjahr können steuer- und sozialversicherungsfrei bezogen bzw. ausbezahlt werden.
    • Alles, was darüber hinausgeht, muss von den Empfänger:innen bei der Einkommensteuererklärung angegeben und uU versteuert werden.

    Für welche Ehrenamtsbereiche kann das große Freiwilligenpauschale angewendet werden?

    • Chorleiter:innen
    • Hospitationsbegleiter:innen
    • Spiegel-Gruppenleiter:innen

    Welche Voraussetzungen gelten für die Auszahlung des großen Freiwilligenpauschales?

    • Das große Freiwilligenpauschale gilt für folgende Tätigkeiten:

      • mildtätige Tätigkeiten (§ 37 BAO) (Anmerkung: Mildtätig sind jene Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.)

      • Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden-, oder Altenfürsorge (§ 8 Z 2 KommStG).
        Hier geht es um „Fürsorge“ (Rettungsdienste, Wohnheime, usw.), nicht um pastorale Tätigkeiten.

      • Tätigkeiten zur Hilfestellung in Katastrophenfällen (zB Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden (§ 4 Abs 4 Z 9 EStG)

      • eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter

        Was ist mit Ausbildner:in und Übungsleiter:in gemeint?

        Tätigkeiten zur Entwicklung geistiger und körperlicher Fähigkeiten anderer Menschen durch Ausbildung vorhandener Anlagen oder Anleitung zur Entwicklung und Erprobung von Fähigkeiten Beispiele aus dem kirchlichen Bereich: Chorleiter:in, SPIEGEL-Gruppenleiter:innen,

    Ist es möglich das Freiwilligenpauschale von mehreren Rechtsträgern zu erhalten?

    • Ja, eine ehrenamtlich tätige Person darf von mehreren gemeinnützigen Rechtsträger:innen (kirchlichen oder nicht-kirchlichen) ein Freiwilligenpauschale beziehen.

      Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als € 1.000,- jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem kleinen Freiwilligenpauschale vergütet werden.

      Insgesamt darf die ehrenamtlich tätige Person nicht mehr als € 3.000,- jährlich steuerfrei für Tätigkeiten beziehen, welche nach dem großen Freiwilligenpauschale vergütet werden.

      Werden in einem Kalenderjahr von mehreren Rechtsträger:innen/Vereinen sowohl Tätigkeiten gemäß dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale steuerfrei bezogen, können insgesamt nicht mehr als € 3.000,- steuerfrei im Kalenderjahr bezogen werden.

      Alles, was darüber hinausgeht, muss von den Empfänger:innen bei der Einkommensteuererklärung angegeben und uU versteuert werden.

    Ist es möglich das kleine und das große Freiwilligenpauschale zu erhalten?

    • Ja dies ist möglich – sofern die Voraussetzungen für das große Freiwilligenpauschale gegeben sind.

      Werden in einem Kalenderjahr von mehreren Rechtsträger:innen/Vereinen sowohl Tätigkeiten gemäß dem kleinen als auch dem großen Freiwilligenpauschale steuerfrei bezogen, können insgesamt nicht mehr als € 3.000,- steuerfrei im Kalenderjahr bezogen werden.

      Alles, was darüber hinausgeht, muss von den Empfänger:innen bei der Einkommensteuererklärung angegeben und uU versteuert werden.

    Wann kann das Freiwilligenpauschale nicht angewendet werden?

    • Um zu vermeiden, dass durch das Freiwilligenpauschale Teile des regulären steuerpflichtigen Einkommens steuerbefreit behandelt werden, ist es nur möglich, ein solches Pauschale zusätzlich zu selbstständigen Einkünften, nicht selbstständigen Einkünften, Einkünften aus Gewerbebetrieb oder sonstigen Einkünften durch die begünstigte Körperschaft zu erhalten, wenn die steuerpflichtige (berufliche) Tätigkeit sich von der ehrenamtlichen Tätigkeit hinsichtlich der notwendigen Qualifikation oder Ausbildung unterscheidet.

      Beispiele aus dem kirchlichen Bereich:

      Es kann z.B. nicht ein:e hauptamtliche:r Seelsorger:in für ehrenamtliche Aufgaben in der Erstkommunionvorbereitung in einer weiteren Pfarre oder die Begleitung einer Bibelrunde usw. ein Freiwilligenpauschale bekommen.

      Es ist z.B. möglich, dass eine Musikschullehrerin, die ehrenamtlich den Kinderchor in der Pfarre/Pfarrgemeinde leitet, das Freiwilligenpauschale erhält. (vergleichbare Tätigkeit, anderes KÖR)

    Seit wann gilt das Freiwilligenpauschale für uns als Kath. Kirche Oberösterreich?

    • Die mit dem Inkrafttreten des neuen Gemeinnützigkeitsreformgesetzes am 1.1.2024 gültige Regelung zum Freiwilligenpauschale wurde mit einem Änderungsantrag im Juli 2024 rückwirkend geändert.
      Es ist für die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften daher erstmals rechtlich möglich, das sog. „Freiwilligenpauschale“ auszuzahlen – rückwirkend ab 1.1.2024.

    Warum muss beim Ausfüllen der Formulare immer das Datum und daneben der auszuzahlende Betrag eingefügt werden?

    • Aufgrund der Aufzeichnungspflicht ist eine Abrechnung der Tagessätze nur mit Angabe des Datums möglich. Die Tagessätze betragen beim kleinen Pauschale von 1€ bis 30€ bzw. beim großen Pauschale von 1€ bis 50€. Daher im Formular immer das Datum und im Feld daneben den jeweiligen Betrag angeben.

       

    • Beim Formular für das Quartal ist eine Abrechnung von 8 Tagessätzen möglich. Sollten mehr als 8 Tage im Quartal abgerechnet werden, bitten wir darum ein zweites Formular auszufüllen.

    Warum kann ich beim Feld KST nichts direkt reinschreiben?
    • Der Aufbau des Dokumentes verlangt es, dass das Feld über zwei Zeilen geht. Daher bitte Fachbereich/Team/Auszahlende Stelle hinschreiben und daneben die KST oder mit ALT+Enter einen Zeilenumbruch machen und darunter die KST mit Nummer hinschreiben. DANKE für Ihr Verständnis.

     

    Haben Sie Fragen, die hier noch nicht angeführt sind?

     

    Rückfragen von Pfarrgemeinden in der neuen Struktur bitte an den/die jeweilige:n Verwaltungsvorständ:in.

     

    Rückfragen von Pfarrgemeinden in der bisherigen Struktur bitte an pfarrenservice@dioezese-linz.at - Kontaktperson Monika Maier.


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